Nicht zuletzt durch das neue Energiesammelgesetz hat die eichrechtskonforme Strommessung an Relevanz gewonnen. In den letzten Wochen erreichen uns immer wieder Kundenanfragen zur sogenannten Eichrechtskonformen Strommessung und den damit verbundenen Anforderungen. Diese Art der Messung wird in bestimmten Konstellationen, die durch eine besondere Nachweis- und Rechenschaftspflicht geprägt ist, von den Behörden eingefordert. So ist sie beispielsweise bei der Messung des Stroms mittels eines eichrechtskonformen Zählers von umlageprivilegierten Strommengen erforderlich, die an Dritte weitergeleitet werden. Demnach erfolgt die gewünschte Um- und Abrechnung. Doch enstpricht eine Messeinrichtung der Eichrechtskonformität?
Eine generelle Antwort zu dieser Frage, die für alle Bundesländer gültig ist, lässt sich hier nur schwer formulieren. Die richtigen Ansprechpartner für Privathaushalte und Unternehmen sind die dafür zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder. Dies stellt auch das BAFA in seinem Hinweisblatt Stromzähler klar und weist weiter darauf hin, dass eine nicht eichrechtskonforme Messung elektrischer Energie als Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist und mit hohen Bußgeldern durch die zuständigen Mess- und Eichbehörden geahndet wird.
Dennoch lässt sich feststellen, dass eine eichrechtskonforme Messung immer aus einem konformitätsbewerteten Aufsteckwandler und einem MID Stromzähler besteht. MID ist eine Abkürzung für den englischen Begriff „Measuring Instruments Directive“. Dies bezieht sich auf die „Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte“. Ist eine der beiden Komponenten nicht nach MID konformitätsbewertet, so kann auch die Messstelle nicht eichrechtskonform sein. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Befreiung der eichrechtskonformen Messung möglich. Die Möglichkeit dieser Befreiung ist jedoch im Einzelfall mit der zuständigen Eichbehörde zu klären. In der Regel verfällt eine Konformitätsbewertung bei Stromwandlern nicht. Bei Stromzählern muss diese nach acht Jahren erneuert werden. Bei den Stromwandlern handelt es sich ausschließlich um Aufsteckwandler, die im Gegensatz zu den weitverbreiteten Klappwandlern mit erhöhtem Aufwand verbaut werden müssen.
Eine eichrechtskonforme Strommessung besteht immer aus einem konformitätsbewerteten Stromwandler und einem MID Stromzähler.
In bestimmten Situationen erscheint eine sogenannte Differenzmessung als sinnvoll. Unter einer Differenzmessung wird die Ermittlung einer Strommenge verstanden, die mittels Substraktion mehrerer anderer Strommengen ermittelt wird. Hier herrscht aktuell noch keine Klarheit darüber, ob dieses Vorgehen zu einer eichrechtskonformen Messung führt und es sollte in jedem Fall bei den zuständigen Mess- und Eichbehörden angefragt werden. Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden in den Bundesländern: https://www.eichamt.de/
Zur einleitend gestellten Frage lässt sich also folgendes festhalten:
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