Stand 26.03.2026
Auf dieser Seite können Sie selbst ausrechnen, welche Beihilfe Sie im Rahmen des subventionierten Industriestrompreises bekommen können und wir geben Ihnen einen Überblick zum Thema subventionierter Industriestrompreis 2026. Am besten informieren Sie sich zuerst, was die Beihilfe “Industriestrompreis” ist und ob der Industriestrompreis für Ihr Unternehmen gilt, indem Sie den folgenden Text lesen. Falls Sie die Inhalte bereits kennen und direkt zum Rechner springen möchten, können Sie dies hier tun:
Der staatlich subventionierte Industriestrompreis ist eine staatliche Beihilfe für eine definierte Gruppe an Unternehmen, die bei einem genehmigten Antrag eine rückwirkende monetäre Unterstützung für Ihre Stromkosten erhalten.
Aktueller Zeitraum der Subvention: 2026-2028 (Beihilfe für Industriestrompreis)
Deadline zur Antragstellung: März 2027
Wer kann den Industriestrompreis bekommen?
Wie lange und bis wann kann man den Industriestrompreis bekommen?
Pro Unternehmen wird max. 3 Jahre lang subventioniert und letzte Unterstützungen werden bis 31.12.2030 ausbezahlt.
Warum gibt es den subventionierten Industriestrompreis?
Der Begriff "Industriestrompreis" wird in Deutschland oft doppelt verwendet: (1) als tatsächlicher Strompreis, den Industrieunternehmen zahlen (je nach Vertrag, Lastprofil, Standort, Entlastungen), und (2) als politisch diskutierter bzw. subventionierter Industriestrompreis.
In diesem Text schaffen wir einen kurzen Überblick zum tatsächlichen Strompreis (1), fokussieren uns dann aber auf den subventionierten Industriestrompreis (2). Wir beantworten die Frage, wer die Beihilfe erhalten kann und Sie können mithilfe unseres Rechners selbst einschätzen, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich für Sie lohnt, einen Antrag zu stellen.
Aktuell wird im Industriekontext in Deutschland kein einheitlicher Strompreis bezahlt: Unternehmen bezahlen je nach Standort und Spannungsebene ihres Netzanschlusses unterschiedlich hohe Netzentgelte, je nach Beschaffung- und Hedgingstrategie unterschiedlich hohe Arbeitspreise und Grundkosten für die reine Strombeschaffung (z.B. Terminmarkt/kurzfristige Beschaffung, PPA oder Eigenverbrauch), und sie profitieren je nach Unternehmenskategorie und Bezugssituation bei Steuern/Abgaben sowie möglichen Vergünstigungen sehr individuell. Der Endpreis, den ein Industriebetrieb für Strom bezahlt, ist also nicht mit dem reinen, deutschlandweit einheitlichen Börsenstrompreis gleichzusetzen.
Im Mittel bezahlte die deutsche Industrie im Jahr 2025 laut Eurostat zwischen 16 ct/kWh bis 23 ct/kWh. Dieses Niveau liegt über dem EU-Durchschnitt, daher wurden für 2026 mehrere politische Entlastungsmaßnahmen für den Strompreis beschlossen:
Temporäre Entlastungen bei den Netzentgelte für alle, nicht nur Unternehmen (ca. 1,5 – 2,5 ct/kWh)
Eine reduzierte Stromsteuer für alle produzierenden Industriebetriebe (ca. 2 ct/kWh)
Die Beihilfe “Industriestrompreis”, die im Folgenden genauer betrachtet wird, für einen Teil der Industriebetriebe (ca. 3,3 – 3,4 ct/kWh)
Die Strompreiskompensation für einen kleineren Teil der Industriebetriebe (kann nicht parallel zum Industriestrompreis beantragt werden, lohnt sich in manchen Fällen aber mehr)
In Summe können qualifizierte Unternehmen daher mit einer Entlastung von ca. 4-6 ct/kWh rechnen.
Die Bundesnetzagentur (SMARD) veröffentlicht modellierte Industriestrompreise – mit und ohne mögliche Vergünstigungen. Aktuell (März 2026) ist die Tendenz leicht fallend.
Beispiel (Februar 2026, modelliert - siehe Screenshot):
ohne Vergünstigungen: 15,07 ct/kWh
inkl. möglicher Vergünstigungen: 9,54 ct/kWh
Entwicklung des Industriestrompreises von 2020-Anfang 2026, Quelle: SMARD (Bundesnetzagentur) SMARD | Industriestrompreise
Hier muss man segmentieren: Industriebetriebe, die von weniger Vergünstigungsmechanismen profitieren, bezahlen heute in etwa so viel wie in 2020. Ein Anstieg bei den Börsenstrompreisen für den reinen Stromeinkauf wurde durch eine geringere Abgabenlast kompensiert.
Für Unternehmen, welche nur minimale Umlagen, Abgaben und Steuern bezahlen, ist der Strom hingegen seit 2020 teurer geworden.
Der Anstieg der Börsenstrompreise lässt sich insbesondere durch den Ausfall von günstigem Erdgasbezug aus Russland, sowie steigenden CO2-Kosten begründen. Zur Erholung seit der Preisspitze im Juli 2022 tragen unter anderem die globale Diversifizierung der Gasbezüge, der fortschreitende Ausbau der erneuerbaren Energien, sowie die stagnierende volkswirtschaftliche Nachfrage bei.
Diese Trends zeigen sich in den modellierten Industriestrompreisen von SMARD.
Hinweis: aufgrund des methodischen Ansatzes von SMARD sind diese Daten nicht direkt mit den statistisch erhobenen Daten von Eurostat vergleichbar.
Strompreise in der Entwicklung und im europäischen Vergleich. Quelle: Eurostat
Im europäischen Vergleich bezahlt die deutsche Industrie seit der Energiekrise von 2022 im Durchschnitt mehr als die meisten anderen Industriekunden.
Im Segment bis 2 GWh/a lag der real bezahlte Preis etwa 4 ct/kWh über dem EU-Durchschnitt. Durch die im Jahr 2026 zugänglichen Entlastungen wird der Preis für diese Verbrauchergruppe in etwa auf den EU-Durchschnitt abgesenkt werden.
So viel zur Einordnung vorab. Nun zum eigentlichen Thema: die Beihilfe “Industriestrompreis” - Wer kann sie bekommen und wie?
Wichtig: Der Begriff „Industriestrompreis“ wird häufig mit Entlastungen bei Netzentgelten und Stromsteuer vermischt. Was sich jedoch genau hinter dem subventionierten Industriestrompreis verbirgt, wer beihilfe-berechtigt ist und welche Anforderungen an Unternehmen es gibt, zeigen wir hier in einem Überblick zur Förderrichtlinie (Entwurf, der am 16.01.2026 veröffentlicht wurde)
Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, fassen wir hier grob zusammen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel lesen Sie am besten die Originalquellen und ziehen eine rechtliche Beratung zu Hilfe.
Wenn Sie Interesse an einer Antragstellung haben und vermuten, dass Sie in den Adressatenkreis fallen, empfehlen wir Ihnen als ersten Schritt die Nutzung unseres Rechners - bei den Themen Energiemonitoring, Reinvestition zur Dekarbonisierung und Flexibilisierung unterstützen wir Sie sehr gerne! Füllen Sie dafür einfach unser Kontaktformular aus.
Was sind die wesentlichen Punkte im Entwurf der Förderrichtlinie?
Adressatenkreis
Ausschlussgründe
Art, Umfang und Höhe der Beihilfe
Privilegierter Stromverbrauch
Zu erbringende Gegenleistungen
Antragsverfahren, Auszahlung und Nachweisführung
Kumulierung mit anderen Förderungen
Geltungsdauer
Wenn es darum geht, wer den subventionierten Industriestrompreis bekommen kann, müssen mehrere Voraussetzungen beachtet werden.
Auf einen Blick:
Wirtschaftszweig des Unternehmens und der Abnahmestelle
Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens
Entscheidend ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres
Eventuell wird es eine Erweiterung der beihilfeberechtigten Unternehmen geben
Es gibt mehrere Kriterien, die darüber entscheiden, ob ein Unternehmen zum Adressatenkreis des Industriestrompreises gehört. Entscheidend ist unter anderem, dass das Unternehmen einem Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko angehört. Um dies zu überprüfen, lohnt ein Blick in die KUEBLL-Liste und gegebenenfalls eine Anfrage beim jeweiligen statistischen Landesamt. Manchmal kann diese Zuordnung auch angepasst werden.
In der KUEBLL-Liste werden 91 (Teil-)Sektoren genannt, die den Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko ausmachen.
Zum aktuellen Zeitpunkt (März 2026) ist es wichtig anzumerken, dass eine Ausweitung des Adressatenkreises diskutiert wird. Verbände wurden bis Ende Februar 2026 dazu aufgerufen, Gutachten und Studien vorzulegen, um eine Erweiterung der begünstigten (Teil-)Sektoren zu erreichen.
Bei der Erweiterung des Adressatenkreises spielen dann unter anderem folgende Punkte eine Rolle:
Kriterien nach Rn. 116 CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework)
Stark ausgeprägtes Abwanderungsrisiko
Handels- und Stromintensität je 5% und Multiplikation der Handels- und Stromintensität mind. 2%
Nachweis der Beihilfefähigkeit anhand von Daten durch Mitgliedstaat
Entscheidung der EU-Kommission
Die Erweiterung dieser Liste ist aktuell noch abzuwarten. Wir halten Sie gerne mit unserem Newsletter auf dem Laufenden.
Zu dieser Frage gibt es maßgeblich zwei Antworten:
Unternehmen, die in Schwierigkeiten stecken, können den subventionierten Industriestrompreis nicht erhalten.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben, sind nicht berechtigt, den Industriestrompreis zu bekommen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Beihilfeantrag.
Es wird erstmal ausgeblendet, woher ein Unternehmen seinen Strom bezieht. Ob es zum Beispiel auf dem Firmengelände eine eigene PV-Anlage gibt, spielt erstmal keine Rolle. Es wird der gesamte Stromverbrauch einberechnet, auch wenn er zum Beispiel zur Erzeugung anderer Energieträger verwendet wird.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe in den Rechner die Info-Texte bei dem kleinen “i”-Zeichen.
Ermitteln Sie auf Basis Ihres anrechenbaren Stromverbrauchs die relevanten Beihilfe- und Reinvestitionsbeträge.
Verpflichtet sich der Antragsteller bei Antragstellung, 80 Prozent seiner Gegenleistungsverpflichtung in Investitionsmaßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu investieren, wird ein Flexibilitäts-Bonus in Höhe von 10 Prozent des Basis-Beihilfebetrags gewährt. Dieser Flexibilitäts-Bonus wird nur gewährt, wenn sich der Antragsteller zugleich verpflichtet, 75 Prozent des zusätzlich gewährten Beihilfebetrags ebenfalls in entsprechende Maßnahmen zu investieren. (aus dem Original-Text (gekürzt))
Nachzulesen im Text auf dieser Seite unter “zu erbringende Gegenleistungen”
Nachfrageseitige Flexibilität bietet hier nicht nur einen Bonus in der Beihilfe, sondern bringt auch viele weitere Vorteile mit sich, allem voran eine deutliche Kostenreduktion. Wie die Umsetzung funktioniert und wie wir Sie dabei unterstützen können, besprechen wir gerne mit Ihnen! Hier Kontakt aufnehmen
Nachzulesen im Text auf dieser Seite unter “zu erbringende Gegenleistungen”
Summe aus dem mindestens in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu investierenden Betrag und dem zusätzlich in entsprechende Maßnahmen zu investierenden Betrag.
Lassen Sie uns gerne zu Maßnahmen der Flexibilisierung und Dekarbonisierung sprechen. Mit validen Daten und effizienten Maßnahmen profitieren Sie nämlich nochmal EXTRA!
Bitte teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten mit. Wir melden uns zu passenden Maßnahmen und den nächsten Schritten.
Wir behandeln Ihre Daten vertraulich. Die Angaben helfen uns, geeignete Maßnahmen zur Flexibilisierung und Dekarbonisierung mit Ihnen zu besprechen.
Es ist entscheidend, dass eine mess- und eichrechtskonforme Ermittlung der Stromverbräuche vorliegt.
Da unterschiedliche Stromverbräuche mit unterschiedlichen Umlagen belegt sind, ist eine präzise Strommengenabgrenzung erforderlich. Dieses Thema ist komplex – wir sprechen gerne ausführlicher darüber, möchten an dieser Stelle jedoch beim Kernthema bleiben.
Falls Sie noch offene Baustellen im Bereich Messkonzept oder Energiemonitoring haben, unterstützen wir Sie gerne! Die Lösungen von Enit sind speziell für produzierende Unternehmen mit hohem Energieverbrauch entwickelt und bieten eine ideale Grundlage, um Einsparpotenziale sichtbar zu machen.
Auch für die Selbsterklärung zum Verbrauch von Sekundärenergien (Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf, Wasser) benötigen Sie eine valide Datengrundlage, die Sie mit unseren Lösungen schaffen.
Die Entlastung gibt es für die Summe aus selbstverbrauchter Strommenge und indirektem Stromverbrauch.
Der tatsächlich selbstverbrauchte Strom der Abnahmestelle des Unternehmens bezieht sich auf das Abrechnungsjahr, unabhängig von der Erzeugungsquelle und der Art des Bezugs. Nicht selbstverbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Der indirekte Stromverbrauch bezieht sich auf leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser) innerhalb von Industrieparks, soweit diese der Abnahmestelle zugerechnet werden.
Diese Regelung soll insbesondere die Elektrifizierung lokal erzeugter Sekundärenergien fördern.
Unternehmen müssen einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten: Mindestens 50% des erhaltenen Beihilfebetrags müssen in Maßnahmen investiert werden, die zur Dekarbonisierung beitragen. Darunter zählen:
Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE)
Energiespeicherlösungen
Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität
Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken
die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff
auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen
Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder -anlageninternen Verteilernetzen
Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität
Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), auch unter Durchführung von Dritten, soweit diese neue oder modernisierte EE-Anlagen finanzieren
Bei einer Beihilfe von 3,4 ct/kWh steht dem Unternehmen somit effektiv nur etwa die Hälfte unmittelbar zur Verfügung – die andere Hälfte muss verpflichtend reinvestiert werden. Dennoch sind diese Investitionen langfristig sinnvoll.
Die BAFA akzeptiert ein breites Maßnahmenpaket, das die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern stärkt. Zusätzlich wird ein 10 %‑Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität gewährt – diese bieten oft einen Return on Investment über die gesamte dreijährige Beihilfedauer.
Hier bietet sich auch das Enit Lastmanagement als Investitionsmaßnahme an, da es die nachfrageseitige Flexibilität erhöht.
Reduktion von Lastspitzen
Nutzung günstiger Strompreisfenster
Entlastung des Netzes
Beitrag zur Dekarbonisierung durch flexible Lastverschiebung
Wirtschaftlicher Nutzen über die gesamte Laufzeit der Beihilfe
Zuständige Behörde ist das BAFA, der Antrag erfolgt elektronisch.
Die Auszahlung erfolgt unkompliziert auf ein vom Unternehmen benanntes Konto.
Für die Nachweisführung der Gegenleistungen empfehlen wir den Einsatz vom Enit Transformationsplan und dem integrierten Maßnahmenplan.
Dieser unterstützt:
die strukturierte Dokumentation aller Maßnahmen
die Erfassung des Investitionsvolumens
die detaillierte Beschreibung der Umsetzung
die Vorbereitung der Selbsterklärung
die Planung weiterer Maßnahmen zur Reduktion fossiler Abhängigkeiten
Damit wird die Nachweisführung gegenüber dem BAFA erheblich erleichtert und revisionssicher gestaltet.
Die gleiche Strommenge darf beihilferechtlich nicht doppelt durch Strompreiskompensation und Industriestrompreis gefördert werden und muss daher ggf. bis auf Prozessebene abgegrenzt werden. Achtung: Die Entscheidung bzw. Aufteilung zwischen Strompreiskompensation und Industriestrompreis sollte vor der Antragstellung erfolgen. Eine genaue Berechnung der Beihilfe durch die Strompreiskompensation ist im Vorfeld jedoch nicht möglich, in einigen analysierten Fällen hat sich die Strompreiskompensation jedoch lukrativer gezeigt.
Bei anderen Fällen der politischen Entlastungen, wie z.B. der reduzierten Stromsteuer, schließt sich die doppelte Förderung nicht aus.
An dieser Stelle ist ein erneuter Hinweis auf die Strommengenabgrenzung angemessen, denn auch zur Vermeidung von Doppelförderung ist diese relevant. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Die Beihilfe kann für die Jahre 2026-2028 beantragt werden. Die Deadline zur erstmaligen Antragstellung für die Industriestrompreis-Beihilfe 2026 wird frühestens am 31.3.2027 sein.
Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Stromverbräuche sauber abgegrenzt und eichrechtskonform erfasst sind – das ist die Basis für einen erfolgreichen Antrag. Mit dem Enit Energiemonitoring schaffen Sie die nötige Datentransparenz, und mit dem Enit Lastmanagement erhöhen Sie Ihre nachfrageseitige Flexibilität – ein klarer Vorteil, da flexible Lasten als förderfähige Dekarbonisierungsmaßnahme gelten. So sichern Sie sich nicht nur die Beihilfe, sondern nutzen sie direkt für wirtschaftlich sinnvolle Investitionen.
Hier noch ein paar spannende CTAs und dann der wichtigste mit dem REchner
zur Identifikation flexibler Verbraucher erhalten Sie in unserer aktuellen Webinar-Aufzeichnung zum Thema Spitzenlastmanagement:
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): BAFA - Unterlagen zur Antragstellung - Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) (zuletzt aufgerufen am 31.03.2026)
Anlagen
Anlage A Anhang 1 KUEBLL
Wirtschaftszweige mit einem Risiko im Sinne des Abschnitts 4.11.3.1
NACE-Code Beschreibung
0510 Steinkohlenbergbau
0620 Gewinnung von Erdgas
0710 Eisenerzbergbau
0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
0811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer
0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
0893 Gewinnung von Salz
0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012 Schlachten von Geflügel
1020 Fischverarbeitung
1031 Kartoffelverarbeitung
1032 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1042 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061 Mahl- und Schälmühlen
1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1072 Herstellung von Dauerbackwaren
1073 Herstellung von Teigwaren
1081 Herstellung von Zucker
1082 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085 Herstellung von Fertiggerichten
1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1089 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106 Herstellung von Malz
1107 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320 Weberei
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393 Herstellung von Teppichen
1394 Herstellung von Seilerwaren
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396 Herstellung von technischen Textilien
1411 Herstellung von Lederbekleidung
1431 Herstellung von Strumpfwaren
1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622 Herstellung von Parketttafeln
1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe
1723 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1724 Herstellung von Tapeten
1729 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
1920 Mineralölverarbeitung
2011 Herstellung von Industriegasen
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2051 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052 Herstellung von Klebstoffen
2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060 Herstellung von Chemiefasern
2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311 Herstellung von Flachglas
2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313 Herstellung von Hohlglas
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2342 Herstellung von Sanitärkeramik
2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351 Herstellung von Zement
2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365 Herstellung von Faserzementwaren
2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
2431 Herstellung von Blankstahl
2432 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451 Eisengießereien
2452 Stahlgießereien
2453 Leichtmetallgießereien
2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2591 Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592 Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2593 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594 Herstellung von Schrauben und Nieten
2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731 Herstellung von Glasfaserkabeln
2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
2932 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
3091 Herstellung von Krafträdern
3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.